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23 Juni 2008
Agamben widerlegt!?
meint Thomas Assheuer in der ZEIT von letzter Woche. Leider nicht online (warum nicht?). Assheuer schreibt in etwa, dass die Einführung eines Rechtsweges für die Häftlinge von Guantánamo Agamben widerlege, der das "Lager" als zentrale Metapher der Moderne verstehe. Das Lager sei gerade die Herrschaft von Macht und Willkür, und deren prominentestes Beispiel mit dem Urteil der amerikanischen Richter quasi aufgehoben. Optimistische Einschätzung!
24 August 2007
Paradoxes Recht
Michael Clarks Paradoxes from A to Z sind wirklich eine nette Lektüre. Heute habe ich darin von einer Variante des Euathlus-Paradox aus dem wirklichen Leben gelesen. Euathlus ist ein Schüler des Sophisten Protagoras, der bei ihm Rhetorik lernt für den Auftritt vor Gericht. Man vereinbart ein Honorar für den Unterricht, dass sich am Erfolg bemisst: Euathlus soll erst zahlen, wenn er seinen ersten Fall gewonnen hat. Doch nach dem Unterricht hat Euathlus keine Lust, Anwalt zu werden, und lässt es bleiben. Nach einiger Zeit reißt Protagoras der Geduldsfaden und er verklagt Euathlus. Dabei argumentiert er: Wenn das Gericht für Protagoras entscheidet, muss Euathlus zahlen, denn das ist ja der Inhalt des Falls. Wenn das Gericht für Euathlus entscheidet, muss er auch zahlen, denn dann hat er ja seinen ersten Fall gewonnen. Euathlus argumentiert natürlich umgekehrt.
Clark berichtet (nach der Darstellung von Peter Suber, die hier online ist) vom us-amerikanischen Verfahren State v. Jones von 1946 in Ohio, in dem der Angeklagte beschuldigt wurde, illegale Abtreibungen vorgenommen zu haben. Für eine dieser Abtreibung gab es nur einen Beweis, nämlich die Zeugenaussage der Frau, an welcher die Abtreibung angeblich vorgenommen wurde. Nach dem Recht von Ohio zu dieser Zeit wäre die Frau, hätte das Verbrechen der Abtreibung stattgefunden, ein krimineller Komplize des Arztes gewesen, und die Zeugenaussage von Komplizen galt vor Gericht nicht als Beweis. Der Verteidiger kann also argumentieren, dass entweder Jones unschuldig ist (dann ist die Zeugenaussage der Frau falsch), oder die Zeugenaussage ist wahr, dann darf sie nicht verwendet werden, und dann kann Jones nicht verurteilt werden aus Mangel an Beweisen. Die Anklage argumentiert natürlich umgekehrt.
Weil's sich hier um einen echten Fall handelt, gibt's auch eine echte Entscheidung. Die ging aus von der Annahme, dass jemand unschuldig ist, bis er überführt ist. Daher musste die Frau als unschuldig betrachtet werden und ihre Zeugenaussage konnte gehört werden. Jones wurde verurteilt.
Clark berichtet (nach der Darstellung von Peter Suber, die hier online ist) vom us-amerikanischen Verfahren State v. Jones von 1946 in Ohio, in dem der Angeklagte beschuldigt wurde, illegale Abtreibungen vorgenommen zu haben. Für eine dieser Abtreibung gab es nur einen Beweis, nämlich die Zeugenaussage der Frau, an welcher die Abtreibung angeblich vorgenommen wurde. Nach dem Recht von Ohio zu dieser Zeit wäre die Frau, hätte das Verbrechen der Abtreibung stattgefunden, ein krimineller Komplize des Arztes gewesen, und die Zeugenaussage von Komplizen galt vor Gericht nicht als Beweis. Der Verteidiger kann also argumentieren, dass entweder Jones unschuldig ist (dann ist die Zeugenaussage der Frau falsch), oder die Zeugenaussage ist wahr, dann darf sie nicht verwendet werden, und dann kann Jones nicht verurteilt werden aus Mangel an Beweisen. Die Anklage argumentiert natürlich umgekehrt.
Weil's sich hier um einen echten Fall handelt, gibt's auch eine echte Entscheidung. Die ging aus von der Annahme, dass jemand unschuldig ist, bis er überführt ist. Daher musste die Frau als unschuldig betrachtet werden und ihre Zeugenaussage konnte gehört werden. Jones wurde verurteilt.
29 Oktober 2006
Höffe, Kant und das Urheberrecht
Der Tübinger Philosoph und Kantkenner Otfried Höffe gehört zu den Erstunterzeichnern eines Schreibens an die Bundesjustizministerin (hier als pdf), in der 500 Vertreter der Wissenschaft Protest einlegen gegen die geplante Änderung des Urheberrechts. In der FR hat er am 28. Oktober seinen Protest begründet. Dabei scheint ihn am meisten der geplante Paragraph 52b zu kratzen:
Also: Auch wenn der Staat die "Terminalnutzung" erlauben würde, wären die Nutzer Verbrecher? Aber im Ernst.
Ehrlich, liebe Leser, würden Sie auf die Anschaffung eines Brockhaus verzichten, weil sie die Artikel digital in der Bibliothek an einem speziellen Leseplatz lesen dürften? Nur um es klarzustellen: der Entwurf erlaubt weder das Ausdrucken noch das Abspeichern auf einem mitgebrachten Speichermedium. Und die Rede von "speziellen Leseplätzen" verstehe ich als Laie so, dass diese Leseplätze zu keinem anderen Zweck genutzt werden dürften. Ich habe daher große Zweifel, dass Höffes Thesen überhaupt stimmen. Die wichtigste ist natürlcih die folgende:
1. Werden wissenschaftliche Bibliotheken weniger Fachbücher kaufen, weil sie diese digitalisieren und zum Lesen am Bildschirm anbieten dürfen? Ich glaube nicht: denn wissenschaftliche Bibliotheken kaufen in der Regel ohnehin bloß 1 oder 2 Exemplare. Für Lehrbuchsammlungen werden Mehrfachexemplare angeschafft, aber dafür wird immer noch Bedarf bestehen, weil ja an den Leseplätzen weder abgespeichert noch ausgedruckt werden darf. Wenn die Bibliotheksbenutzer ein Werk länger nutzen wollen, müssten sie es immer noch ausleihen.
2. Werden öffentliche Bibliotheken weniger Bücher kaufen, weil ...? Ich glaube nicht: denn deren Kunden wollen ja den neuen Harry Potter nicht am Bildschirm in der Bibliothek lesen.
3. Werden die Bibliotheksbenutzer Bücher nicht kaufen, weil sie diese für sie kostenlos in der Bibliothek lesen können? Ich glaube nicht: eher glaube ich, dass sie das Buch nicht kaufen, weil sie es dort ausleihen (und auch privat kopieren) können.
Also: Was soll an der Nutzung am Bildschirm für den Umsatz eines Buches schlimmer sein als das, was Bibliotheken bereits tun, nämlich Bücher verleihen? Ich möchte noch, auch als Bibliothekar, hinzufügen, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass wir viele derartige Leseplätze einrichten. Allein für das Digitalisieren hätten wir weder Zeit noch Geld (da gibt es wichtigere Objekte!). Auch für die übrige Infrastruktur hätten wir kein Geld: Extraleseplätze. Netzwerkserver. Usf.
Höffe nimmt auch ein Lieblingsbeispiel der Verlage auf, das sogenannte "Pflichtstück", an das manche Bibliotheken kostenlos gelangen. Ja, tatsächlich ist es so, dass es ein nationales Gesetz und dann bundeslandspezifische Regelungen gibt. Tatsächlich muss jemand, der ein Buch publiziert (d.h. in der Regel der Verleger) 2 Exemplare kostenlos an die Deutsche Nationalbibliothek in Frankfurt schicken, die dann ein Exemplar davon dann in der Zweigstelle Deutsche Bücherei in Leipzig aufstellt. Diese Bücher dürfen dort ohnehin nur im Lesesaal eingesehen werden -- was unterscheidet das von der 'Terminalnutzung', die ja auch im Lesesaal stattfände? In den Bundesländern ist es im allgemeinen so, dass die Staats- und Landesbibliotheken ebenfalls 2 Pflichtstücke erhalten, in Baden-Württemberg z.B. geht eins an die Badische Landesbibliothek, eins an die Württembergische Landesbibliothek, wobei dort das zweite von den Bibliotheken gekauft wird. In Bayern geht ein Exemplar an die Bayerische Staatsbibliothek, eines an eine regional zuständige Bibliothek. Diese Bibliotheken in den Bundesländern können die Bücher verleihen und tun dies auch. Inwiefern sollte hier die Möglichkeit, die Bücher digital an Terminals (und nur dort) zugänglich zu machen, den Umsatz der Verlage einschränken?
Die Verlage -- und nun auch Höffe und andere -- haben hier eine Menge Behauptungen aufgestellt, die einer empirischen Überprüfung nicht standhalten würden. Reine Propaganda, die Höffe mit Kant adelt. Die kundigeren Vertreter der Wissenschaft unterstützen das Urheberrechtsbündnis, dass die Bundesregierung an ihr Versprechen aus dem Koalitionsvertrag erinnert, ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht zu schaffen. Dokumente über die verschiedenen Entwürfe und den Stand der Diskussion gibt es hier. Die Verlagspropaganda findet man nun gut zusammengefasst auf der Selbstdarstellungseite des Börsenvereins zum sogenannten 'Zweiten Korb' des Urheberrechts (audiatur bla bla et alterae partis).
Vermutlich noch einschneidender ist das Vorhaben, den Eigentumsschutz bei der Terminalnutzung in Bibliotheken enden zu lassen: Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive sollen künftig jedes Werk aus ihren Beständen, selbst ein kostenlos überlassenes Pflichtstück, an beliebig vielen elektronischen Leseplätzen zugänglich machen. Es ist keine Panikmache der wissenschaftlichen Verlage, dass ein Gutteil von ihnen dadurch in ihrer Existenz bedroht wird. Mitbedroht sind Autoren und Buchhändler.Harte Worte. Und Kant ist natürlich gewährsmann:
Bücher sind geistiges Eigentum, in erster Linie des Autors, danach, wegen der subsidiären Leistung, des Verlegers. Gegen dieses gestufte Eigentumsrecht verstößt schon bei Kant der Büchernachdruck. Weil er den rechtmäßigen Besitzern deren rechtmäßigen Vorteil entzieht, macht er sich eines klaren Rechtsbruchs schuldig. Er begeht Kant zufolge ein Verbrechen. Dabei bleibt es sich gleich, ob ein klassisches Druckwerk vorliegt, das man in die Hand nimmt, oder ein auf dem Bildschirm gelesener Text.
Also: Auch wenn der Staat die "Terminalnutzung" erlauben würde, wären die Nutzer Verbrecher? Aber im Ernst.
Ehrlich, liebe Leser, würden Sie auf die Anschaffung eines Brockhaus verzichten, weil sie die Artikel digital in der Bibliothek an einem speziellen Leseplatz lesen dürften? Nur um es klarzustellen: der Entwurf erlaubt weder das Ausdrucken noch das Abspeichern auf einem mitgebrachten Speichermedium. Und die Rede von "speziellen Leseplätzen" verstehe ich als Laie so, dass diese Leseplätze zu keinem anderen Zweck genutzt werden dürften. Ich habe daher große Zweifel, dass Höffes Thesen überhaupt stimmen. Die wichtigste ist natürlcih die folgende:
Es liegt auf der Hand, dass die Verbreitung durch die Bibliotheken mittels Bildschirmen die Verkäufe der entsprechenden Bücher und Zeitschriften erheblich einschränken wird.Ja, liegt das auf der Hand? Ich bin Bibliothekar, also kann ich begründet einschätzen, wie sich das Kaufverhalten der Bibliotheken ändern wird. -- Man muss an dieser Stelle hinzufügen, dass der Gesetzesentwurf sprachlich offenlässt, ob das Werk im Bestand der Bibliothek sein muss, was der Börsenverein weidlich für seine Propaganda ausgenutzt hat. In der endgültigen Fassung wird das aber sicher wieder drinstehen, und Höffe scheint auch davon auszugehen, dass die Bibliotheken auf speziellen Leseplätzen digitale Versionen von Büchern anbieten würden, die sie bereits besitzen, für die sie also in der Regel bezahlt haben. Dann ergeben sich folgende Fragen:
1. Werden wissenschaftliche Bibliotheken weniger Fachbücher kaufen, weil sie diese digitalisieren und zum Lesen am Bildschirm anbieten dürfen? Ich glaube nicht: denn wissenschaftliche Bibliotheken kaufen in der Regel ohnehin bloß 1 oder 2 Exemplare. Für Lehrbuchsammlungen werden Mehrfachexemplare angeschafft, aber dafür wird immer noch Bedarf bestehen, weil ja an den Leseplätzen weder abgespeichert noch ausgedruckt werden darf. Wenn die Bibliotheksbenutzer ein Werk länger nutzen wollen, müssten sie es immer noch ausleihen.
2. Werden öffentliche Bibliotheken weniger Bücher kaufen, weil ...? Ich glaube nicht: denn deren Kunden wollen ja den neuen Harry Potter nicht am Bildschirm in der Bibliothek lesen.
3. Werden die Bibliotheksbenutzer Bücher nicht kaufen, weil sie diese für sie kostenlos in der Bibliothek lesen können? Ich glaube nicht: eher glaube ich, dass sie das Buch nicht kaufen, weil sie es dort ausleihen (und auch privat kopieren) können.
Also: Was soll an der Nutzung am Bildschirm für den Umsatz eines Buches schlimmer sein als das, was Bibliotheken bereits tun, nämlich Bücher verleihen? Ich möchte noch, auch als Bibliothekar, hinzufügen, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass wir viele derartige Leseplätze einrichten. Allein für das Digitalisieren hätten wir weder Zeit noch Geld (da gibt es wichtigere Objekte!). Auch für die übrige Infrastruktur hätten wir kein Geld: Extraleseplätze. Netzwerkserver. Usf.
Höffe nimmt auch ein Lieblingsbeispiel der Verlage auf, das sogenannte "Pflichtstück", an das manche Bibliotheken kostenlos gelangen. Ja, tatsächlich ist es so, dass es ein nationales Gesetz und dann bundeslandspezifische Regelungen gibt. Tatsächlich muss jemand, der ein Buch publiziert (d.h. in der Regel der Verleger) 2 Exemplare kostenlos an die Deutsche Nationalbibliothek in Frankfurt schicken, die dann ein Exemplar davon dann in der Zweigstelle Deutsche Bücherei in Leipzig aufstellt. Diese Bücher dürfen dort ohnehin nur im Lesesaal eingesehen werden -- was unterscheidet das von der 'Terminalnutzung', die ja auch im Lesesaal stattfände? In den Bundesländern ist es im allgemeinen so, dass die Staats- und Landesbibliotheken ebenfalls 2 Pflichtstücke erhalten, in Baden-Württemberg z.B. geht eins an die Badische Landesbibliothek, eins an die Württembergische Landesbibliothek, wobei dort das zweite von den Bibliotheken gekauft wird. In Bayern geht ein Exemplar an die Bayerische Staatsbibliothek, eines an eine regional zuständige Bibliothek. Diese Bibliotheken in den Bundesländern können die Bücher verleihen und tun dies auch. Inwiefern sollte hier die Möglichkeit, die Bücher digital an Terminals (und nur dort) zugänglich zu machen, den Umsatz der Verlage einschränken?
Die Verlage -- und nun auch Höffe und andere -- haben hier eine Menge Behauptungen aufgestellt, die einer empirischen Überprüfung nicht standhalten würden. Reine Propaganda, die Höffe mit Kant adelt. Die kundigeren Vertreter der Wissenschaft unterstützen das Urheberrechtsbündnis, dass die Bundesregierung an ihr Versprechen aus dem Koalitionsvertrag erinnert, ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht zu schaffen. Dokumente über die verschiedenen Entwürfe und den Stand der Diskussion gibt es hier. Die Verlagspropaganda findet man nun gut zusammengefasst auf der Selbstdarstellungseite des Börsenvereins zum sogenannten 'Zweiten Korb' des Urheberrechts (audiatur bla bla et alterae partis).
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16 März 2006
Das Gesetz als Rechenprogramm
Mspro hat in seinem Blog TIEF am 1. März die Vorgehensweise von Juristen beim 'Lösen' eines Falls mit dem Vorgehen eines Rechners beim Abarbeiten eines Programms verglichen. Und meint, dass die Rechtsprechung nicht Computern überlassen werden kann, weil es uneindeutige Fälle gibt.
Dazu zwei Überlegungen:
1. Dem könnte man ja durch eine Vereinfachung des Rechts begegnen -- oder muss es etwa unentscheidbare Fälle geben, damit das Recht bestimmten Standards genügt? Bernard Williams schrieb in einem Aufsatz zum Problem Moralischer Dilemmata, dass ein moralisches Dilemma auf die Fehlerhaftigkeit / Inkonsistenz der zugrundeliegenden Regeln und Werte hindeute. Das gilt sicher auch für den viel stärker kodierbaren Bereich des Rechts.
2. Wenn das Recht vollständig berechenbar / entscheidbar wäre, sich also als Turing-Maschine begreifen ließe, dann könnte man doch auch den mit der Entscheidung befassten als Handelnden im Chinesischen Zimmer (nach dem Gedankenexperiment von Searle) betrachten. Hieße das, dass ein Jurist das Recht nicht verstehen muss, um Jurist sein zu können? Und warum ist das eine unbehagliche Vorstellung?
Mspro tendiert in die andere Richtung: jeder Fall sei einzigartig, Richter befänden sich jederzeit außerhalb des "berechenbaren" Rechtsbereichs. Ich finde allerdings das Barbier-Beispiel nicht so glücklich; es zeigt vor allem die Unvollständigkeit der Zweiwertigen Logik. Mehrwertige Logiken mit Wahrheitswerten wie "unentscheidbar" würden des Problems schon Herr werden; vermutlich lässt sich denen auch ein funktionierendes Programm abgewinnen. Es käme also darauf an, wie das Programm bzw. das Recht beschaffen ist.
Dazu zwei Überlegungen:
1. Dem könnte man ja durch eine Vereinfachung des Rechts begegnen -- oder muss es etwa unentscheidbare Fälle geben, damit das Recht bestimmten Standards genügt? Bernard Williams schrieb in einem Aufsatz zum Problem Moralischer Dilemmata, dass ein moralisches Dilemma auf die Fehlerhaftigkeit / Inkonsistenz der zugrundeliegenden Regeln und Werte hindeute. Das gilt sicher auch für den viel stärker kodierbaren Bereich des Rechts.
2. Wenn das Recht vollständig berechenbar / entscheidbar wäre, sich also als Turing-Maschine begreifen ließe, dann könnte man doch auch den mit der Entscheidung befassten als Handelnden im Chinesischen Zimmer (nach dem Gedankenexperiment von Searle) betrachten. Hieße das, dass ein Jurist das Recht nicht verstehen muss, um Jurist sein zu können? Und warum ist das eine unbehagliche Vorstellung?
Mspro tendiert in die andere Richtung: jeder Fall sei einzigartig, Richter befänden sich jederzeit außerhalb des "berechenbaren" Rechtsbereichs. Ich finde allerdings das Barbier-Beispiel nicht so glücklich; es zeigt vor allem die Unvollständigkeit der Zweiwertigen Logik. Mehrwertige Logiken mit Wahrheitswerten wie "unentscheidbar" würden des Problems schon Herr werden; vermutlich lässt sich denen auch ein funktionierendes Programm abgewinnen. Es käme also darauf an, wie das Programm bzw. das Recht beschaffen ist.
15 Februar 2006
Moral und Politik: Dürfen von Terroristen gekaperte Flugzeuge abgeschossen werden?
Das Verfassungsgericht sagt, das Gesetz von 2005 sei verfassungswidrig, berichtet Spiegel Online heute. Und zwar, weil das gegen das Gebot verstößt, dass die Bundeswehr nicht im Innern zum Einsatz kommen dürfe (außer im Katastrophenfall). Außerdem hat es auch was mit der Menschenwürde zu tun: Menschen, die zur Rettung anderer getötet würden, würden "verdinglicht und entrechtlicht".
Politiker reagieren auf die Begründung Bundeswehreinsatz mit der Forderung nach einer Grundgesetzänderung, schließlich will man die Bundeswehr am liebsten auch zur Fußballweltmeisterschaft im Innern einsetzen. Grundgesetzänderung in 3 Monaten?
Was die Frage angeht, wie das Abwägen der Leben einzelner gegen viele zu behandeln ist, so ist die Frage verwandt mit der nach der Erlaubtheit von Folter zur Terror-Abwehr. Interessant ist hier für mich die Frage, ob Recht und Moral verschiedene Wege gehen müssen. Es erinnert auch an das alte Gedankenexperiment von Philippa Foot, das "Trolley Problem" und Judith Jarvis Thomsons Ergänzungen dazu über die Schwierigkeit, Töten und Sterben lassen zu unterscheiden.
Politiker reagieren auf die Begründung Bundeswehreinsatz mit der Forderung nach einer Grundgesetzänderung, schließlich will man die Bundeswehr am liebsten auch zur Fußballweltmeisterschaft im Innern einsetzen. Grundgesetzänderung in 3 Monaten?
Was die Frage angeht, wie das Abwägen der Leben einzelner gegen viele zu behandeln ist, so ist die Frage verwandt mit der nach der Erlaubtheit von Folter zur Terror-Abwehr. Interessant ist hier für mich die Frage, ob Recht und Moral verschiedene Wege gehen müssen. Es erinnert auch an das alte Gedankenexperiment von Philippa Foot, das "Trolley Problem" und Judith Jarvis Thomsons Ergänzungen dazu über die Schwierigkeit, Töten und Sterben lassen zu unterscheiden.
Tags:
Entscheidung,
Politik,
Praktische Ethik,
Recht,
Terrorismus
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